Zustellung
§ 30.
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(2) Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061249
alte Dokumentnummer
N4198511439A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)