§ 30 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zustellung

§ 30.

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061249

alte Dokumentnummer

N4198511439A

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