§ 30 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Informationspflichten

§ 30

Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

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