§ 30.
(1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
- 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
- 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
- 1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
- 2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
- 3. in der Intensivpflege,
- 4. in der Anästhesiepflege,
- 5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
- 6. in der Pflege im Operationsbereich,
- 7. in der Krankenhaushygiene,
- 8. für Lehraufgaben oder
- 9. für Führungsaufgaben
zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
- 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
- 2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
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