§ 30 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

WERKSTOFFE

§ 30

(1) Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie bei den vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sind.

(2) Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Hersteller oder vom Lieferanten des Gasgerätes zu gewährleisten.

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