§ 30 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 30.

Die Landesstelle hat die Jahrespräliminarien des Straßen- und Wasserbaufondes und die auf deren Gebarung Bezug nehmenden Nachweisungen, ferner die von der Bewilligung oder Zustimmung der vorgesetzten Ministerien abhängigen Bauprojecte und sonstige Anträge zu verfassen und vorzulegen. Der Ausarbeitung der dem Ministerium des Innern vorzulegenden Bauprojecte im Detail, hat – die Fälle von ganz besonderer Dringlichkeit ausgenommen – ein vom administrativen Standpuncte aus begründeter auf summarischer Schätzung der Kosten beruhender Antrag auf die Anerkennung der Nothwendigkeit und Opportunität des Baues im Grundsatze und auf die Gestattung der Vornahme der eigentlichen Projectirungsarbeiten vorauszugehen.

Schlagworte

Straßenbaufond, Bauprojekt, Standpunkt, Notwendigkeit, Projektierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)