§. 30.
Die Landesstelle hat die Jahrespräliminarien des Straßen- und Wasserbaufondes und die auf deren Gebarung Bezug nehmenden Nachweisungen, ferner die von der Bewilligung oder Zustimmung der vorgesetzten Ministerien abhängigen Bauprojecte und sonstige Anträge zu verfassen und vorzulegen. Der Ausarbeitung der dem Ministerium des Innern vorzulegenden Bauprojecte im Detail, hat – die Fälle von ganz besonderer Dringlichkeit ausgenommen – ein vom administrativen Standpuncte aus begründeter auf summarischer Schätzung der Kosten beruhender Antrag auf die Anerkennung der Nothwendigkeit und Opportunität des Baues im Grundsatze und auf die Gestattung der Vornahme der eigentlichen Projectirungsarbeiten vorauszugehen.
Schlagworte
Straßenbaufond, Bauprojekt, Standpunkt, Notwendigkeit, Projektierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027624
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)