§ 30.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023017
alte Dokumentnummer
N2190615369T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)