§ 30 GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 30.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023017

alte Dokumentnummer

N2190615369T

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