III. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus)
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 30.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
- 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- 2. bei sozialen Vergünstigungen,
- 3. bei der Bildung,
- 4.  beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. 
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