§ 30 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 30.

(1) Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt wurde, dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Weiters dürfen sie auch den Handel mit den für das betreffende Handwerk oder für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben, sofern der Charakter der gewerblichen Tätigkeiten als Handwerk erhalten bleibt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080481

alte Dokumentnummer

N5199324697J

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