§ 30 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

Befangenheit

§ 30

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40141020

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