§ 30 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

Hinweis auf Verfalldatum und Lagerung

§ 30.

(1) Die Gebrauchsinformation hat zu enthalten:

  1. 1. Einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum,
  2. 2. eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
  3. 3. gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, daß die Arzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist, sowie
  4. 4. Angaben über die Haltbarkeit der Arzneispezialität nach Anbruch des Behältnisses.

(2) Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138855

alte Dokumentnummer

N8199550280J

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