§ 30 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kosten der Untersuchung

§ 30.

(1) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136767

alte Dokumentnummer

N8199331620J

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