§ 30 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Sonstige Gebühren

§ 30.

(1) Die Gebühren betragen:

Schilling

1. bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers ..... 50,-

2. Für die Übertragung eines

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 240,-

3. Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen

des Fernschreibteilnehmers ........................ 100,-

4. für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

durchgeführte Sperre eines

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 60,-

5. für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses

von Amts wegen .................................... 60,-

6. für jede Störungseingrenzung ...................... 170,-

(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.

(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.

(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147707

alte Dokumentnummer

N9197042616L

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