1. Durch diese Bestimmung wird insbesondere § 359 ABGB, JGS Nr. 946/1811, soweit er sich auf Lehen bzw. Lehensgüter und Lehenrechte bezieht, endgültig gegenstandslos. 2. Vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen.
§ 30
Hausvermögen, Lehen und sonstige gebundene Vermögen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend, soweit Hausgüter und Hausvermögen sowie Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Betracht kommen.
(2) Wo ein lehnsherrliches Obereigentum noch besteht, wird durch die Ermächtigung oder Genehmigung, die dem Lehnsbesitzer nach § 24 zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts erteilt wird, die Genehmigung des Lehnsherrn, soweit diese nach bisherigem Recht zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich war, nicht ersetzt.
(3) Mit dem Freiwerden des Lehnsvermögens erlischt das lehnsherrliche Obereigentum. Über die Entschädigung des Lehnsherrn aus Anlaß des Erlöschens des Lehns (§ 1) trifft der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsforstmeister und den sonst beteiligten Reichsministern Bestimmung. Solange die Entschädigung des Lehnsherrn nicht geregelt ist, darf der Lehnsauflösungsschein nur mit Zustimmung des Lehnsherrn erteilt werden.
1. Durch diese Bestimmung wird insbesondere § 359 ABGB, JGS Nr. 946/1811, soweit er sich auf Lehen bzw. Lehensgüter und Lehenrechte bezieht, endgültig gegenstandslos.
2. Vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen.
Schlagworte
Aufhebung, Beendigung, Verfügungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024642
alte Dokumentnummer
N2193810218S
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