§ 30 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Sicherheitsanforderungen an das Personal

§ 30.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

  1. 1. ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
  2. 2. technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
  3. 3. bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
  4. 4. bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.

(2) Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.

(4) Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268238

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