§ 30 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Erlöschen der Konzession.

§ 30

§ 30. Die Konzession erlischt:

  1. a) mit Zeitablauf;
  2. b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und § 17a Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (§ 17a Abs. 2 und § 108);
  3. c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

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