§ 30 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 30.

Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vier Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103002

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