§ 30 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 30.

(1) Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend, gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen sind entsprechend kenntlich zu machen (Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen vom Rande der Fahrbahn soll 650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über dem Erdboden 2500 mm betragen.

(2) Nach den örtlichen Verhältnissen kommt in Betracht die Befestigung:

  1. 1. am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3 und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün und darüber gelb gestrichen ist;
  2. 2. hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen Tragarm (Abb. 5 und 6);
  3. 3. an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen sind;
  4. 4. an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068640

alte Dokumentnummer

N5195417427L

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