§ 30.
(1) Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend, gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen sind entsprechend kenntlich zu machen (Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen vom Rande der Fahrbahn soll 650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über dem Erdboden 2500 mm betragen.
(2) Nach den örtlichen Verhältnissen kommt in Betracht die Befestigung:
- 1. am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3 und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün und darüber gelb gestrichen ist;
- 2. hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen Tragarm (Abb. 5 und 6);
- 3. an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen sind;
- 4. an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068640
alte Dokumentnummer
N5195417427L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)