§ 30 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 30.

Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern, in denen DGP lagern, dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren, zB pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DGP aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich DGP befinden, angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40038000

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