§ 30.
Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern, in denen DGP lagern, dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren, zB pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DGP aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich DGP befinden, angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40038000
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