§ 30 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

VII. ABSCHNITT Genehmigung Bewilligungsverfahren

§ 30.

Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine Abfalldeponie sind neben den allgemeinen Antragsunterlagen gemäß § 29 AWG nachfolgende, diese präzisierende und ergänzende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Angaben betreffend den Deponietyp und die auf der Deponie abzulagernden Abfälle (§§ 3 bis 5 und Anlagen 1, 2 und 5);
  2. 2. Angaben zum Deponiestandort und seiner Eignung (§§ 12 bis 15);
  3. 3. Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen (§§ 16 bis 23 und Anlage 3);
  4. 4. Angaben zum Emissionsverhalten der Deponie und zu den zu erwartenden Immissionen in den Bereichen Luft (Lärm, Staub, Geruch, Deponiegas) und Wasser (Deponiesickerwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer) anhand charakteristischer Parameter und unter besonderer Berücksichtigung vorhandener und ausgewiesener Siedlungsgebiete sowie berührter Wasservorkommen und Wasserberechtigter;
  5. 5. Angaben betreffend die Verfahren zur Überwachung der Deponie selbst (Eingangskontrolle, Verhalten des Deponiekörpers, Deponiebasisdichtung und -entwässerung, Entgasung, Deponieoberflächenabdeckung usw.) sowie der Emissionen und Immissionen in den Bereichen Luft und Wasser während des Deponiebetriebes, in Zeiten von Betriebsunterbrechungen und nach Abschluß des Deponiebetriebes.

Schlagworte

Deponiebasisentwässerung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139440

alte Dokumentnummer

N8199654491J

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