§ 30 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 30.

Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226302

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