Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 30.
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226302
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