Nachtragsprüfungen
§ 30.
Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223270
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