Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
§ 30.
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäßAnhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 18.10.2018 in Kraft)
Schlagworte
Metadaten
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206589
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