§ 30 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 30.

Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154292

alte Dokumentnummer

N9199329100J

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