Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§ 30.
Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154292
alte Dokumentnummer
N9199329100J
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