§ 30 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Leistungszulage und Leistungsabgeltung

§ 30.

(1) Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd

  1. 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
  2. 2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 8)

(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.

(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 3)

Schlagworte

Zulage, Abgeltung, Höherverwendung, Arbeitsplatzwechsel,

Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102100

alte Dokumentnummer

N6198610238G

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