§ 30 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 30

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich der §§ 24 und 25 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)