§ 30 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

3. Abschnitt

Allgemeines Behördenzuständigkeit

§ 30

Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)