Einstellung
§ 30
(1) § 30.Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.
(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
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