§ 30 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung

§ 30.

(1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6b des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.

(2) § 25 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142885

alte Dokumentnummer

N8199855790L

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