Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung
§ 30.
(1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6b des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.
(2) § 25 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142885
alte Dokumentnummer
N8199855790L
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