Einspruch gegen das Wahlergebnis
§ 30
(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
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