Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 30
§ 30. Bei dauernder Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)