§ 30 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1984

§ 30.

Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nur durchgeführt werden, wenn

  1. 1. Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und
  2. 2. aussagefähige Ergebnisse angemessener nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.

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