Messgeräte
§ 30.
Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 25, 26 und 29 verwendeten Strahlenmessgeräte müssen für den Messzweck geeignet und stets in funktionstüchtigem Zustand sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077929
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