§ 30 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 30

(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission persönlich, durch einen Boten (eine Botin) oder postalisch einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge sind

  1. 1. in Listenform oder
  2. 2. in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,

    einzubringen.

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