§ 30 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Einspruchskommission

§ 30.

(1) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105802

alte Dokumentnummer

N6199118060J

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