§ 30 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 30.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen werden, daß er noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107290

alte Dokumentnummer

N6199328302J

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