§ 309 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 309.

Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.

Schlagworte

verspätete Flüssigmachung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093840

alte Dokumentnummer

N6195545830L

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