Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 309.
Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.
Schlagworte
verspätete Flüssigmachung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093840
alte Dokumentnummer
N6195545830L
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