§ 308.
(1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030631
alte Dokumentnummer
N2197523984S
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