§ 308 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 308.

(1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.

(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030631

alte Dokumentnummer

N2197523984S

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