§ 308 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 308

(1) Das Bundesvergabeamt hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate sowie der Bedienstetenversammlung näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten und Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

(2) Die Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

(4) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind im Internet kundzumachen.

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