§ 307 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

§ 3.07.

Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057066

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