§ 306 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

3. Beweisverfahren

§ 306.

Nach der Beeidigung der Geschwornen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030629

alte Dokumentnummer

N2197523982S

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