3. Beweisverfahren
§ 306.
Nach der Beeidigung der Geschwornen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030629
alte Dokumentnummer
N2197523982S
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