§ 305 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Durchführung der Überweisung

§. 305.

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Executionsgerichte oder in dessen Auftrag vom Vollstreckungsorgane abzugeben. Die Wirkungen der Übergabe des Papiers an den betreibenden Gläubiger hat auch die Übergabe einer Sparurkunde an das Vollstreckungsorgan mit einer gerichtlichen Einziehungsermächtigung.

(2) §§ 295 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluß.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021254

alte Dokumentnummer

N2189617054T

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