§ 305 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

§ 305.

Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093830

alte Dokumentnummer

N6195545820L

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