§ 3.04
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- 1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
- a) für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
- b) für Bälle 0,60 m Durchmesser;
- c) für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
- d) für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
- 4. Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131534
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