§ 304 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

2. Beginn der Hauptverhandlung

§ 304.

Sobald die Geschwornen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworne nach den übrigen Geschwornen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030627

alte Dokumentnummer

N2197523980S

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