§ 302 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verfahren

§ 302.

(1) Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (§ 299) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen.

(2) Handelt es sich um eine Konzession, die auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert berechtigt, so sind überdies die zuständigen behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu hören.

Schlagworte

künstlerischer Wert, historischer Wert

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070289

alte Dokumentnummer

N5197418688S

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