§ 302 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes Leitung

§ 302

(1) Der Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.

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