§ 302 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Flaggen und Bälle

§ 3.02.

(1) Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffen einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für Schiffe der Berufsfischer einen solchen von mindestens 30 cm.

(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057061

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