§ 301 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 301.

(1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.

(2) Die Bildung der Listen, denen die Geschwornen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworne und die wegen Pflichtverletzungen der Geschwornen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030624

alte Dokumentnummer

N2197523977S

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