Abschnitt III
SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE Lichter
§ 3.01.
(1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.
(2) Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:
Art des Lichtes | weiß | rot oder grün |
hell | 4 km | 3 km |
gewöhnlich | 2 km | 1,5 km |
(3) In dieser Verordnung gelten als
- a) „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muß, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
- b) „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muß (dh. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
- c) „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
- d) „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
- e) „Zweifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
- f) „Dreifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068720
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)