§ 3001 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 30.01

Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. 1. Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. 2. Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. 3. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
  1. a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
  2. b) abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.
  1. 4. Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  2. 5. Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  3. 6. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  4. 7. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 2.01, 3.20, 3.22, 3.23, 3.27, 5.02, 6.21, 6.28 Z 13 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 11.01, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05, 11.07 Z 1 bis 4, 11.08 Z 1 bis 11, 11.09, 11.10, 16.03, 16.04, 20.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teils.
  5. 8. Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
  1. a) Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
  2. b) Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

Schlagworte

Wehrarm, Ladeplatz, Ladestelle, Löschstelle, Anlegestelle

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131667

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